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Dividenden von der operativen GmbH an die Holding
Gewinn bei Verkauf der Beteiligung (einmalig)
Die 5% nicht abziehbare Betriebsausgabe unterliegt auch der Gewerbesteuer
Wird nur im Fall des § 17 EStG angesetzt, zuzüglich Solidaritätszuschlag
Berechnungsformel
Holding: (Dividende bzw. Verkaufsgewinn) × 5% × (15,825% KSt+Soli + GewSt) | Weiterausschüttung an Sie: Rest × 26,375%Beispielrechnung
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Ergebnis
Bei 50.000€ Dividende und 200.000€ Verkaufsgewinn kostet der Direktbezug 66.360€ Steuern. Über die Holding sind es auf der ersten Stufe nur 3.728€, also 62.631€ weniger. Wird der Rest an Sie weiterausgeschüttet, kommen 64.954€ hinzu: zusammen 68.682€ und damit 2.322€ mehr als beim Direktbezug. Der Vorteil der Holding liegt hier im Aufschub, solange das Geld in der Holding arbeitet.
Wichtige Hinweise
- 195% der Dividenden und Veräußerungsgewinne bleiben in der Holding steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 2 KStG). Die verbleibenden 5% gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 KStG) und unterliegen Körperschaft- und Gewerbesteuer: bei 400% Hebesatz sind das 29,825% auf diese 5%
- 2Der Vorteil ist zunächst eine Stundung, keine endgültige Ersparnis: sobald die Holding an Sie weiterausschüttet, fallen 26,375% Abgeltungsteuer plus Soli an (§ 32d Abs. 1 EStG). Bei reiner Durchleitung kann die Gesamtbelastung über die Holding höher ausfallen als beim Direktbezug
- 3Die Quoten unterscheiden sich: für die Steuerfreiheit der Dividende bei der Körperschaftsteuer sind 10% nötig (§ 8b Abs. 4 KStG), für die gewerbesteuerliche Kürzung 15% (§ 9 Nr. 2a GewStG). Für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG gibt es keine Mindestquote
- 4Beim Direktverkauf ab 1% Beteiligung gilt § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren: 60% des Gewinns sind steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG bleibt hier unberücksichtigt, er schmilzt oberhalb von 36.100€ Veräußerungsgewinn ab
- 5Laufende Kosten der Holding sind nicht eingerechnet und mindern den Vorteil
Häufige Fragen zu diesem Thema
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