Für Geschäftsjahre ab 2022 wird der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht. § 325 HGB verlangt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) die Übermittlung zur Einstellung in das Unternehmensregister. Eingereicht wird weiterhin über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags, abrufbar ist der Abschluss danach im Unternehmensregister.
Wer muss offenlegen?
- GmbH: immer
- UG (haftungsbeschränkt): immer
- AG, KGaA: immer
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften: grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten für die Kapitalgesellschaft & Co. (§ 264a HGB) und für sehr große Unternehmen nach dem Publizitätsgesetz
Was wird offengelegt?
Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse (§§ 267, 267a HGB):
| Größe | Bilanz | GuV | Anhang |
|---|---|---|---|
| Kleinst | Verkürzt | Nein | Nein |
| Klein | Verkürzt | Nein | Verkürzt |
| Mittel | Verkürzt | Ja | Ja |
| Groß | Vollständig | Ja | Ja |
Die meisten GmbHs und UGs sind Kleinst- oder kleine Kapitalgesellschaften.
Hinterlegung statt Offenlegung (§ 326 Abs. 2 HGB)
Eine Kleinstkapitalgesellschaft kann auf die Offenlegung verzichten: Sie übermittelt nur die Bilanz und beantragt zugleich deren dauerhafte Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 HGB). Die hinterlegte Bilanz ist dann nicht frei abrufbar, sondern nur auf Antrag und gegen Gebühr einsehbar. GuV und Anhang bleiben außen vor.
Kleinstkapitalgesellschaft ist nach § 267a HGB, wer an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei dieser drei Merkmale nicht überschreitet:
| Merkmal | Grenze |
|---|---|
| Bilanzsumme | 450.000€ |
| Umsatzerlöse | 900.000€ |
| Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | 10 |
Für eine kleine GmbH oder eine vermögensverwaltende UG bedeutet das weniger Aufwand und weniger öffentlich sichtbare Zahlen: Übermittelt wird nur die Bilanz, und sie ist nicht frei abrufbar. Ausgenommen sind unter anderem Investmentgesellschaften und reine Beteiligungsgesellschaften, deren einziger Zweck das Halten und Verwalten von Beteiligungen ist (§ 267a Abs. 3 HGB): Eine klassische Holding kann die Hinterlegung deshalb in der Regel nicht nutzen.
Fristen
- 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB)
- Für Geschäftsjahr 2025: bis 31.12.2026
Kosten
- Einreichung: ~25-50€
- Ordnungsgeld bei Verstoß: ab 500€ für Kleinstkapitalgesellschaften, ab 1.000€ für kleine, sonst 2.500-25.000€ (§ 335 Abs. 4 HGB). Zuerst kommt eine Androhung mit sechswöchiger Nachfrist
Wie einreichen?
1. Registrieren auf der Publikations-Plattform (publikations-plattform.de)
2. Jahresabschluss hochladen oder, bei Kleinstkapitalgesellschaften, nur die Bilanz mit Antrag auf Hinterlegung
3. Bezahlen und absenden. Eingestellt wird der Abschluss anschließend in das Unternehmensregister