Die E-Bilanz muss zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Abgabefristen für Geschäftsjahr 2025
| Situation | Frist |
|---|---|
| Ohne Berater | **31. Juli 2026** |
| Mit Berater (§§ 3, 4 StBerG) | **1. März 2027** |
Die verlängerte Frist gilt nicht nur bei Steuerberatern, sondern bei allen Beratenen nach § 149 Abs. 3 AO, also auch bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Lohnsteuerhilfevereinen (§§ 3, 4 StBerG). Gesetzlicher Termin ist der letzte Februartag, hier der 28. Februar 2027. Weil dieser Tag ein Sonntag ist, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO erst am Montag, dem 1. März 2027.
Fristverlängerung
Ohne Berater können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen:
- Formloser Antrag
- Begründung erforderlich
- Wird oft gewährt
Was passiert bei verspäteter Abgabe?
1. Erinnerung vom Finanzamt
2. Verspätungszuschlag: 0,25% der Steuerschuld/Monat (mind. 25€)
3. Zwangsgeld bei weiterer Nichtabgabe
E-Bilanz und Steuererklärung
Die E-Bilanz ist Teil der steuerlichen Pflichten:
- E-Bilanz → Bilanz und GuV ans Finanzamt
- Körperschaftsteuererklärung → Berechnung der Steuerschuld
- Gewerbesteuererklärung → Berechnung der Gewerbesteuer
Alle drei können Sie mit Steuernaut selbst erstellen und einreichen.